Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie Notariatsurkunden müssen deutlich und ohne Abkürzung geschrieben sein und Lücken durch Striche ausgefüllt werden.
(2)Absatz 2Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.
(3)Absatz 3Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Absatz 2, auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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