§ 48 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Besteht eine nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird. Gleiches gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet ist.

(2) Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.

(3) Elektronische Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, sofern diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 48 NO


Entscheidungen zu § 48 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 NO
§ 49 NO