§ 58 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Soferne die Zuziehung von Actszeugen nothwendig ist, müssen dieselben spätestens in jenem Zeitpuncte gegenwärtig sein, in welchem die Urkunde den Parteien vorgelesen und von ihnen unterschrieben wird.

(2) Auf ausdrückliches Verlangen der Parteien können die Zeugen zwar von der Vorlesung des Actes ausgeschlossen werden; doch müssen in einem solchen Falle die Parteien in Gegenwart der Zeugen ihre Unterschrift beisetzen und ausdrücklich erklären, daß die Urkunde ihnen vorgelesen oder von ihnen selbst gelesen worden, und daß dieselbe ihrem Willen entsprechend ist, und daß dieß geschehen sei, muß in der Urkunde ausdrücklich angeführt werden.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 NO
§ 59 NO