§ 16 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag des Amtsantritts ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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