§ 16 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag der Angelobungdes Amtsantritts ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2009

Nach der Angelobung hat der Oberlandesgerichtspräsident ein Dekret auszufertigen, in dem die Angelobung des Notars und dessen Ermächtigung zum Antritt seines Amtes beurkundet wird. Der Tag der Angelobungdes Amtsantritts ist vom Oberlandesgerichtspräsidenten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und der Notariatskammer sowie den unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz unter Anschluß je eines Siegelabdruckes und der Unterschrift des Notars mitzuteilen.

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