Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAnträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:Anträge gemäß Paragraph eins, sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshaushalt (kurz- und langfristige Verbindlichkeiten gemäß § 94 Abs. 3 und 5 BHG 2013) des betroffenen Detailbudgets und Globalbudgets samt Angabe der betroffenen Budgetposition (unter Beachtung des § 4 Abs. 1);die Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshaushalt (kurz- und langfristige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 94, Absatz 3 und 5 BHG 2013) des betroffenen Detailbudgets und Globalbudgets samt Angabe der betroffenen Budgetposition (unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz eins,);
2.Ziffer 2die Angabe der bundesfinanzgesetzlichen Grundlage für die Mittelverwendungsüberschreitung;
3.Ziffer 3die Begründung der Überschreitung und ihrer Notwendigkeit;
4.Ziffer 4Angaben zur Bedeckung und zum Ausgleich gemäß § 3;Angaben zur Bedeckung und zum Ausgleich gemäß Paragraph 3 ;,
5.Ziffer 5sofern die Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 BHG 2013 bedeckt werden soll:sofern die Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen gemäß Paragraph 56, BHG 2013 bedeckt werden soll:
a)Litera adie Angabe des aktuellen Rücklagenstandes und des Betrages, mit dem die Bedeckung im Finanzierungshaushalt erfolgt;
b)Litera bAngaben gemäß den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 erlassenen Richtlinien, insbesondere Angaben über Stand und Entwicklung der Verbindlichkeiten sowie über die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung;Angaben gemäß den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BHG 2013 erlassenen Richtlinien, insbesondere Angaben über Stand und Entwicklung der Verbindlichkeiten sowie über die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung;
c)Litera cAngaben betreffend Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen (§ 55 Abs. 5, 6, und 7 BHG 2013);Angaben betreffend Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen (Paragraph 55, Absatz 5,, 6, und 7 BHG 2013);
6.Ziffer 6die Begründung der Bedeckungs- und Ausgleichsmöglichkeit.
(2) Absatz 2Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind nach fixen und variablen Mittelverwendungen getrennt darzustellen.Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sind nach fixen und variablen Mittelverwendungen getrennt darzustellen.
(3)Absatz 3Bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen kann, soweit sie auf die Anwendung der Parameter gemäß §§ 12 Abs. 5 und 54 Abs. 6 BHG 2013 zurückgehen, auf die Angabe der Bedeckung und des Ausgleichs sowie ihrer Begründung gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 verzichtet werden; in diesem Fall ist darzulegen, dass sämtliche Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs entnommen wurden.Bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen kann, soweit sie auf die Anwendung der Parameter gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 54 Absatz 6, BHG 2013 zurückgehen, auf die Angabe der Bedeckung und des Ausgleichs sowie ihrer Begründung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und 6 verzichtet werden; in diesem Fall ist darzulegen, dass sämtliche Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs entnommen wurden.
(4)Absatz 4Im Falle von Überschreitungen gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 sind auch die Auswirkungen auf die Untergliederung anzugeben; weiters ist darzulegen, dass sämtliche Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft wurden und die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben.Im Falle von Überschreitungen gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 sind auch die Auswirkungen auf die Untergliederung anzugeben; weiters ist darzulegen, dass sämtliche Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft wurden und die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben.
(5)Absatz 5 Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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