§ 5 MVÜ-VO Sonstige Angaben im Antrag;

MVÜ-VO - Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Anträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:

1.

die Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshaushalt (kurz- und langfristige Verbindlichkeiten gemäß § 94 Abs. 3 und 5 BHG 2013) des betroffenen Detailbudgets und Globalbudgets samt Angabe der betroffenen Budgetposition (unter Beachtung des § 4 Abs. 1);

2.

die Angabe der bundesfinanzgesetzlichen Grundlage für die Mittelverwendungsüberschreitung;

3.

die Begründung der Überschreitung und ihrer Notwendigkeit;

4.

Angaben zur Bedeckung und zum Ausgleich gemäß § 3;

5.

sofern die Mittelverwendungsüberschreitung durch Entnahme von Rücklagen gemäß § 56 BHG 2013 bedeckt werden soll:

a)

die Angabe des aktuellen Rücklagenstandes und des Betrages, mit dem die Bedeckung im Finanzierungshaushalt erfolgt;

b)

Angaben gemäß den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 56 Abs. 4 BHG 2013 erlassenen Richtlinien, insbesondere Angaben über Stand und Entwicklung der Verbindlichkeiten sowie über die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung;

c)

Angaben betreffend Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen (§ 55 Abs. 5, 6, und 7 BHG 2013);

6.

die Begründung der Bedeckungs- und Ausgleichsmöglichkeit.

(2)

Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 sind nach fixen und variablen Mittelverwendungen getrennt darzustellen.

(3)

Bei Überschreitungen variabler Mittelverwendungsobergrenzen kann, soweit sie auf die Anwendung der Parameter gemäß §§ 12 Abs. 5 und 54 Abs. 6 BHG 2013 zurückgehen, auf die Angabe der Bedeckung und des Ausgleichs sowie ihrer Begründung gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 verzichtet werden; in diesem Fall ist darzulegen, dass sämtliche Rücklagen des jeweiligen variablen Bereichs entnommen wurden.

(4)

Im Falle von Überschreitungen gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 sind auch die Auswirkungen auf die Untergliederung anzugeben; weiters ist darzulegen, dass sämtliche Möglichkeiten von Mittelumschichtungen ausgeschöpft wurden und die betroffenen haushaltsführenden Stellen im Zusammenwirken mit dem haushaltsleitenden Organ die bestehenden Rücklagen im höchstmöglichen Ausmaß bei den von ihnen bewirtschafteten Detailbudgets entnommen haben.

(5)

Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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