§ 2 MVÜ-VO Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

MVÜ-VO - Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:

1.

zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckungsvorschlag,

2.

zusätzlich erforderliche finanzierungswirksame Aufwendungen samt Ausgleichsvorschlag sowie

3.

zusätzlich erforderliche nicht finanzierungswirksame Aufwendungen.

(2) Die Abwicklung mehrerer sachlich oder zeitlich zusammenhängender Gebarungsfälle in einem Antrag ist zulässig, wenn sich die Mittelverwendungsüberschreitung nur auf ein Detailbudget bezieht.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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