(1) Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (Finanzierungshaushalt) ganz oder teilweise in unterschiedliche Finanzjahre, so ist der Antrag nur hinsichtlich der das laufende Finanzjahr betreffenden Mittelverwendungsüberschreitungen zu stellen. Im Antrag müssen jedoch die Angaben über die zeitlichen und betraglichen Auswirkungen des der Überschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfalles gemäß § 5 für alle betroffenen Finanzjahre enthalten sein.
(2) Bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Die Vorgangsweise hinsichtlich der Begründung von Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 bleibt unberührt.
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