(1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht
1. | Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013; | |||||||||
2. | Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit Rücklagengebarungen gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013; | |||||||||
3. | Kreditoperationen gemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 (variable Auszahlungen), § 54 Abs. 8 (fixe Auszahlungen) und § 56 Abs. 2 BHG 2013 (Entnahme von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1, 5, 6 und 7 BHG 2013); | |||||||||
4. | Zweckgebundene Mehreinzahlungen, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013) sowie | |||||||||
5. | Mehreinzahlungen von der EU, soweit sie im laufenden Finanzjahr für Auszahlungen herangezogen werden (§ 55 Abs. 6 BHG 2013 iVm § 56 Abs. 2 BHG 2013). |
(2) Als Ausgleichsvorschlag im Ergebnishaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 kommen in Betracht
1. | Einsparungen bei finanzierungswirksamen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013 und unter Beachtung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 4 sowie | |||||||||
2. | Mehraufbringungen finanzierungswirksamer Erträge. |
(3) In dem Umfang, in dem die Überschreitung einer Auszahlungsobergrenze durch Kreditoperationen im Finanzierungshaushalt bedeckt wird, wie insbesondere bei variablen Auszahlungen (§ 54 Abs. 6 BHG 2013) oder bei der Entnahme von Rücklagen (§ 56 Abs. 2 BHG 2013), ist für die entsprechenden, damit in Zusammenhang stehenden zusätzlichen finanzierungswirksamen Aufwendungen im Ergebnishaushalt in diesem Finanzjahr kein Ausgleichsvorschlag erforderlich. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 BHG 2013.
(4) Für die Überschreitung von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen ist kein Ausgleichsvorschlag erforderlich (§ 54 Abs. 9 BHG 2013).
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