(1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von § 54 Abs. 6 bis 9 BHG 2013 bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf Überschreitung der jeweiligen Mittelverwendungsobergrenze stellen. Dasselbe gilt für Umschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 oder 6 BHG 2013, wobei im Fall der Z 6 ein einvernehmlicher Antrag sämtlicher betroffener haushaltsleitender Organe einzubringen ist.
(2) Ein Antrag zur Überschreitung der Auszahlungsobergrenze eines Globalbudgets kann nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen gestellt werden.
(3) Bei Überschreitungen von Obergrenzen eines Globalbudgets im Ergebnishaushalt ist die Trennung zwischen finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen zu beachten (§ 53 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 BHG 2013). Hiernach sind Umschichtungen zwischen diesen beiden Aufwandskategorien unzulässig. Der Antrag auf Überschreitung ist daher jeweils dann zu stellen, wenn zusätzliche Aufwendungen einer dieser Aufwandskategorien erforderlich sind. Überschreitungen, welche Auszahlungen und korrespondierende finanzierungswirksame Aufwendungen betreffen, sind unter einem zu beantragen.
(4) Anträge gemäß Abs. 1 sind so zeitgerecht an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, dass sie oder er die erforderliche Prüfung einschließlich der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 durchführen und die allfällige Zustimmung vor dem 31. Dezember des Finanzjahres erteilen kann.
(5) Ressortübergreifende Budgetübertragungen auf Grund der Änderung von gesetzlichen Organisationsvorschriften bedürfen keines Antrages; solche Budgetübertragungen sind im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gesondert abzuwickeln.
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