Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure
1. | Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. | |||||||||
2. | Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken: |
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie ………………………………… | 80 |
Erste Hilfe und Unfallverhütung ………………………………………………. | 10 |
Hygiene ………………………………………………………………………... | 10 |
Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ………………………….. | 10 |
Praktische Exkursion …………………………………………………………. | 20 |
3. | Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen. |
0 Kommentare zu Anl. 2 MVO