Gesamte Rechtsvorschrift MVO

Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

MVO
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 MVO Zugangsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsDurch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
      2. b)Litera bZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
      3. c)Litera cZeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
      4. d)Litera dZeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
      5. e)Litera eZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
    2. 2.Ziffer 2das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    3. 3.Ziffer 3Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2009,)

§ 2 MVO


  1. (1)Absatz einsFür eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
    1. 1.Ziffer einsShiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
    2. 2.Ziffer 2Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,
    3. 3.Ziffer 3Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils,
    4. 4.Ziffer 4Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils
    erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.Für die Ausübung anderer als im Absatz eins, genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

§ 3 MVO Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz einsZeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1989,, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft

Anlagen

Anl. 1 MVO


Lehrgang über die Grundausbildung der Massage
  1. 1.Ziffer einsDer Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2.Ziffer 2Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Anatomie Histologie, Allgemeine Pathologie ………………………………………

140

Hygiene ……………………………………………………………………………...

15

Erste Hilfe und Verbandstechnik ……………………………………………………

20

Pathologie ……………………………………………………………………………

75

Thermo- und Ultraschallanwendungen, Packungsanwendung ………………………

40

Einführung Massageanwendungen …………………………………………………..

50

Dokumentation ……………………………………………………………………….

15

Grundlagen der Kommunikation …………………………………………………….

40

Massagetechniken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie ..

95

Praktische Übungen klassische Massage, BGM, SM, FRZ, APM, ML ……………..

205

Recht …………………………………………………………………………………

10

  1. 3.Ziffer 3

Anl. 2 MVO


Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure
  1. 1.Ziffer einsDer Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2.Ziffer 2Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie …………………………………

80

Erste Hilfe und Unfallverhütung ……………………………………………….

10

Hygiene ………………………………………………………………………...

10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen …………………………..

10

Praktische Exkursion ………………………………………………………….

20

  1. 3.Ziffer 3

Anl. 3 MVO


Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu

Gegenstand

Mindestzahl der Stunden

Allgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin uä. mehr) …………………

40

Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisation und Indikationen von mindestens 100 Punkten, verbotene Punkte, spezielle Punkte, Umgang mit Schwierigkeiten in Shiatsu-Sitzungen uä. mehr) …………………………………………………………

80

Medizinisches Grundwissen Anatomie, Physiologie, Kontraindikationen ………….

60

Hygiene ………………………………………………………………………………

15

Erste Hilfe ……………………………………………………………………………

30

Behandlungstechniken (Arbeit aus dem Hara, unterschiedliche Druck- und Shiatsu-Techniken, Arbeit mit den klassischen Meridianen und/oder dem Meridiansystem nach Masunaga, Sedieren und Tonisieren, Meridiandehnungen uä. mehr) ………….

180

Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus (Bo Shin, Bun Shin, Mon Shin, Setsu Shin, Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle uä. mehr) ………….

115

Persönlichkeitsentwicklung und Schulung der Wahrnehmung (Schulung von Selbstreflexion und Wahrnehmung, Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Shiatsu-Begegnung, begleitende Gesprächsführung, ethische Grundlagen uä. mehr) ..

100

Übungspraxis (begleitende Fallanalysen, Supervision) ………………………………

30

Die gesamte theoretisch/praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Shiatsu-Sitzungen protokolliert nachgewiesen werden.

Anl. 4 MVO


Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Ayurveda Wohlfühlpraktik

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegriffe der ayurvedischen Energie- und Elementenlehre, Grundlagen der Physiologie, Gesundheitslehre nach ayurvedischen Prinzipien, Grundlagen der ayurvedischen Lebensregeln, Regenerationslehre und Konstitutionslehre, Öl- und Produktkunde, Ayurvedische Kräuterkunde

210

3. Präventive Gesunderhaltung im Ayurveda

40

4. Ayurvedawohlfühlanwendungen und deren Techniken (Durchführung von Ganzkörperanwendungen, Teilanwendungen; Ayurvedischer Schönheitspflege; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten der entsprechenden Ayurvedawohlfühlanwendungen, Erstellen eines Anwendungskonzepts, Erkennen von Kontraindikationen der Ayurvedawohlfühlanwendungen)

180

5. Theoretische Grundlagen der ayurvedischen Ernährung

45

6. Einführung in Yoga, Meditation, Atemtechniken, Entspannungstechniken, Übungen in Selbstwahrnehmung und Körperhaltung

75

7. Dokumentation und Ethik

15

8. Grundlagen der Kommunikation (Vermittlung der ayurvedischen Grundprinzipien und Klienten/-innengespräche)

20

9. Recht

10

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 765 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden.

Anl. 5 MVO


Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Konzepte, Yin und Yang, Fünf Elemente, Substanzen, pathogene Faktoren, Zang Fu/Innere Organe, Meridiane und Akupunkturpunkte, Acht Leitkriterien, Schichtenmodelle, Syndromlehre, funktionelle und systematische Disbalancen

140

3. Anwendungstechniken und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen sowie Grundlagen damit in Zusammenhang stehender Anwendungspraktiken

(Erstellung und Durchführung eines Anwendungskonzepts unter Berücksichtigung der Techniken (AN-Drücken, MO-Reiben, TUI-Schieben, ROU-Friktion, CA-Reiben, NA-Greifen, NIE-Kneten, YIN-Dehnen, JI-Zusammenpressen, CUO-Reiben beidseitig und CHUH-Klopfen) und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen (BU-Tonsieren, WEN-Wärmen, HE-Harmonisieren, TONG-Regulieren, XIE-Sedieren, HAN-Schweisstreiben, QING-Aufklären, Reinigen, SAN-Zerstreuen uä) sowie der Einsatzmöglichkeiten und der Dosierungsrichtlinien der Massagetechniken sowie der Punkt- und Meridianstimulation;

Erkennen von Kontraindikationen der TUINA AN MO Anwendungen)

280

4. Gesamtheitliches Wissen der Gesundheitspflege

(Grundlagen der chinesischen Kräuterlehre zur Gesundheitspflege, Grundlagen der chinesischen Ernährungslehre;

Einführung in Qi Gong zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, Schulung der Wahrnehmung und Entspannung;

Grundlagen der Gesunderhaltung nach den Richtlinien der chinesischen Medizin)

80

5. Dokumentation und Ethik

15

6. Recht

10

7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken

80

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 775 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Tuina An Mo Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.

Anl. 6 MVO


Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tibetische Jamche-Kunye Praktik

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Allgemeine Theorie und Prinzipien der Traditionellen Tibetischen Medizin (TTM) Einführung und Geschichte; Grundlagentexte – die vier tibetischen Medizintantras & Kommentare; der allegorische Baum; Lehre der drei Nyes-pa (Körpersäfte/-energien); Theorie der fünf Elemente; Ernährung & Lebensstil; Körper-Geist-Beziehungen; Bedeutung des bLa (Lebensenergie), Störungen der drei Nyes-pa ausgleichen; traditionelle Anwendungen; tibetische Kräuter- und Mineralienkunde

160

3. Tibetische Jamche-Kunye Praktik und ihre Methoden (Anwendungstechniken) Allgemeine Einführung; Geschichte & Entwicklung; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten; Erkennen der Kontraindikationen; Erstellen eines Anwendungskonzepts; Durchführung von Ganzkörperanwendungen; Durchführung von Teilkörperanwendungen

270

4. Dokumentation und Ethik

15

5. Recht (ua. Abgrenzung zu den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und deren Berufs-, Tätigkeits- und Bezeichnungsvorbehalten)

10

6. Einführung in die buddhistische Meditation

30

7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken

130

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 785 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Jamche-Kunye Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.

Anl. 7 MVO


Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems

140

3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen

260

4. Dokumentation und Ethik

15

5. Recht

10

6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken

55

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.

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