Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System
1.Ziffer einsShiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
2.Ziffer 2Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,
3.Ziffer 3Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils,
4.Ziffer 4Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils
erforderlich.
(2)Absatz 2Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.Für die Ausübung anderer als im Absatz eins, genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.
(3)Absatz 3Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
In Kraft seit 17.01.2017 bis 31.12.9999
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