Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1989,, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung.
(2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft
In Kraft seit 17.01.2017 bis 31.12.9999
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