Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** & Co KG, ***** vertreten durch Held Berdnik Astner &... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt seit 1996 einen Handfeuerlöscher auf Aerosolbasis, der unter der Bezeichnung Firekiller vertrieben wird. Davor war dieser Feuerlöscher (zuletzt) von der A***** Brandschutztechnik GmbH hergestellt worden. Die Klägerin wurde 1996 zur Ausgliederung von Aktivitäten aus der A***** „Brandschutztechnik" GmbH gegründet; ihr wurde insbesondere die Herstellung und der Vertrieb des Firekiller übertragen. Die A***** Brandschutztechnik GmbH verpflichtete sich, de... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes mit Beginn der Schutzdauer am 30.11.1989 für die Klassen 9 (Computer-Hardware, Computergehäuse) und 42 (Erstellung von Software) registrierten Marke Nr 128.064: Abbildung nicht darstellbar! Auf Seite 41 der Zeitschrift "Elektro Radio Handel" Nr 9/90 war folgende Anzeige der Beklagten eingeschaltet: Abbildung nicht darstellbar! Mit der Behauptung, daß die Beklagte dami... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt ein Werbeunternehmen mit fünf Unterabteilungen; für eine dieser Unterabteilungen verwendet sie seit ungefähr 1980 die Bezeichnung "E***-Technik". Sie tritt im Rechtsverkehr unter ihrer Firma Siegmund R*** (einer Kommanditgesellschaft) auf, verwendet aber auf dem Geschäftspapier neben den Bezeichnungen für die anderen Unterabteilungen auch die Bezeichnung "E***- Technik". Die Klägerin ist auf Grund der Markenanmeldung vom 13.1.1987 Inhaberin der ös... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der unter Nr. 115 476 beim Österreichischen Patentamt mit der Priorität vom 7. Oktober 1986 für die Warenklasse 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung, Schuhwaren) registrierten, nachstehend abgebildeten Wort-Bild-Marke: Die Klägerin vertreibt seit Herbst 1987 über die Firma U***-VERSAND unter der Marke "new line" Basketball- und Freizeitschuhe sowie Nylonstiefel mit der Bezeichnung "Snow-Jogger". Der Schriftzug "new line" befi... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist Inhaber der für Dienstleistungen der Klasse 42: 'Veranstaltung von Schönheitskonkurrenzen und Misswahlen' auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragenen österreichischen Wortmarke Nr. 103.094 'B C' (Beilage E); er hat der zweitklagenden GmbH, deren Geschäftsführer er ist, die Benützung dieser Marke gestattet. Die Zweitbeklagte - eine GmbH mit dem Sitz in G bei München, Bundesrepublik Deutschland - lud mit einer Postwurfsendung für den 14.3.19... mehr lesen...
Für die Klägerin ist im Markenregister des Österreichischen Patentamtes unter Nr. 79.132 (Priorität vom 8. November 1973) mit dem Warenverzeichnis "Warenklasse 19: Profilsteine" eine Marke eingetragen, welche in der besonderen körperlichen Form des Profilsteins besteht und auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises registriert worden ist. Die Marke stellt einen Profilstein in der Form eines"I" bzw. eines doppelten"T" dar, an dessen schmalen Mittelteil beiderseits je ein symmetrisch da... mehr lesen...
Norm: MSchG §4MSchG §4 Abs1 Z5MSchG §4 Abs2MSchG §9 F3MSchG §23MSchG §24
Rechtssatz: Wenn ein bestimmtes Zeichen nur unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung in das Markenregister eingetragen werden kann, also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft eines Zeichens nach § 1 Abs 2 MSchG oder aber dann, wenn ein Wortzeichen ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthält (§ 4 Abs 2 MSchG) hat der Zivilric... mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §23MSchG 1953 §24
Rechtssatz: Ist ein Name, eine Firma oder eine Etablissementbezeichnung als Marke eingetragen, so erfüllt die unbefugte Benützung einer solchen Marke nur den Tatbestand des § 23 MSchG 1953. Idealkonkurrenz der §§ 23 und 24 MSchG ist begrifflich ausgeschlossen. Entscheidungstexte 5 Os 1111/53 Entscheidungstext OGH 26.02.1954 5 Os 1111/53 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §23MSchG 1953 §24
Rechtssatz: Der Mißbrauch einer Wortbildmarke, die den Firmenwortlaut des Erzeugers enthält, begründet nur das Vergehen nach § 23 und nicht zugleich auch jenes nach § 24 MSchG 1953 (Gesetzeskonkurrenz). Entscheidungstexte 5 Os 106/51 Entscheidungstext OGH 16.03.1951 5 Os 106/51 Veröff: EvBl 1951/224 S 278 = EvBl 1951/244 S 308 = SSt XXII/24 ... mehr lesen...
Norm: MSchG §5MSchG §24
Rechtssatz: Die Benützung des eigenen Namens oder der eigenen Firma zur Kennzeichnung der eigenen Ware ist ungeachtet der vor einem anderen erworbenen Markenrechte straflos. Die Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist auch ein Rechtsbegriff. Entscheidungstexte 4 Os 107/24 Entscheidungstext OGH 05.05.1924 4 Os 107/24 Veröff: SSt IV/43 ... mehr lesen...