§ 24 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.06.2004 bis 31.12.9999

Abschnitt II giltDie Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

Stand vor dem 22.06.2004

In Kraft vom 01.07.1995 bis 22.06.2004

Abschnitt II giltDie Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 25 und 27 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen, in privaten Haushalten beschäftigt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind.

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