Begründung: Die Klägerin betreibt in zahlreichen Betriebsstätten im gesamten Bundesgebiet Baumärkte. Ihr Haupttätigkeitsgebiet ist die Herstellung und der Groß- und Einzelhandel mit Baustoffen, so auch mit Farben und Lacken. Seit der Mitte der 70er Jahre verwendet die Klägerin die Bezeichnungen "Ihr Bau Profi" und "Bau Profi" zur Kennzeichnung ihres gesamten Warensortiments; seit 1983 verwendet sie für die Kennzeichnung von Farben (auch) das - nicht registrierte - Warenzeichen "Farb... mehr lesen...
Norm: MSchG §22a Abs2UWG §9 C2
Rechtssatz: Sinngemäße Anwendung des § 22 a Abs 2 MSchG bei Unterlassungsklagen nach § 9 UWG. Entscheidungstexte 7 Ob 107/65 Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 107/65 Veröff: ÖBl 1965,103 4 Ob 342/74 Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 342/74 Beisatz: § 31 MSchG (T1) Beisatz: Austria (... mehr lesen...