Die klagende Partei, die zu HRA 322 im Handelsregister des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen ist, erzeugt und vertreibt Bier unter der - vom Sitz ihrer Brauerei (Egg im Bregenzerwald/Vorarlberg) abgeleiteten - Bezeichnung "Egger-Bier". Sie steht mit dem Beklagten Fritz Egger, der bei St. Pölten (Unterradlberg) eine Brauerei hat und sein Bier unter dem - von seinem Familiennamen abgeleiteten - Markennamen "Egger-Bier" vertreibt, im Wettbewerbsverhältnis. Die klagende Partei stell... mehr lesen...
Für die klagende Brauereigesellschaft sind beim Österreichischen Patentamt in der Warenklasse 16 a, das ist für Bier, zwei Marken registriert, und zwar mit Urkunde Nr. 15384 vom 15. Dezember 1949 eine Bildmarke die als zentralen Bestandteil einen in einen Kreisring eingefaßten Stern enthält und mit Urkunde Nr. 6652 vom 14. Februar 1949 die Wortmarke Stern-Quell". Die Schutzfrist der Bildmarke wäre mit 13. August 1966 abgelaufen. Sie wurde vom Patentamt am 31. März 1966 gemäß § 16 MSch... mehr lesen...
Norm: MSchG §22aUWG §9 C5
Rechtssatz: Anwendung des § 22 a Abs 2 MSchG im Verfahren nach § 9 UWG. Die auf einem früheren unregistrierten Gebrauch beruhende registrierte Marke ist stärker als ein nichtregistriertes Kennzeichen, das zwar schon vor der Markenregistrierung, aber erst nach dem Entstehen des unregistrierten Vorläufers der Marke Bestand und Verkehrsgeltung erlangt hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §22a
Rechtssatz: Es muß auch geprüft werden, ob nicht die Voraussetzungen der Verkehrsgeltung zugunsten des Täters zutreffen. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Täter in der dreijährigen Frist des § 22 a Abs 3 MSchG keine Löschungsklage einbrachte. Entscheidungstexte 5 Os 1111/53 Entscheidungstext OGH 26.02.1954 5 Os 1111/53 Veröff: EvBl 1954/280 S 400 ... mehr lesen...
Norm: MSchG 1953 §22aMSchG 1970 §31
Rechtssatz: Wer bereits vor der Benützung einer eingetragenen Marke durch deren Inhaber ein gleiches oder ähnliches, nicht registriertes Warenzeichen führte, welches zum Prioritätszeitpunkt der eingetragenen Marke Verkehrsgeltung genoß, hat durch den bloßen Ablauf der Frist für den Löschungsantrag (§ 22 a MSchG 1953) das Recht auf Benützung seines Warenzeichens nicht verloren. Entscheidung... mehr lesen...