§ 15r MSchG Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2009 bis 31.12.9999
§ 15r.Paragraph 15 r,

Die Dienstnehmerin kann

  1. 1.Ziffer einsnach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von acht Wochen,
  3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 15,, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
  4. 4.Ziffer 4bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

Stand vor dem 17.11.2009

In Kraft vom 01.07.2004 bis 17.11.2009
§ 15r.Paragraph 15 r,

Die Dienstnehmerin kann

  1. 1.Ziffer einsnach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins,,
  2. 2.Ziffer 2nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von acht Wochen,
  3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 15,, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz,
  4. 4.Ziffer 4bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als drei Monaten bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

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