Norm: AngG §26 Z1KBGG §24 Abs2MSchG §15r Z3
Rechtssatz: Die in § 24 Abs 2 KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 15a, 15c, 15d oder 15q MSchG noch ein vorzeitig... mehr lesen...
Norm: §2d AVRAG §15r MSchG
Rechtssatz: § 2d AVRAG regelt auch die Rückforderung von während einer Ausbildung bezahltem Entgelt und ist auch bei einem „Mutterschaftsaustritt" nach § 15r MschG anzuwenden. Entscheidungstexte 15 Ra 112/14d Entscheidungstext OLG Innsbruck 25.11.2014 15 Ra 112/14d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...