Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsEin Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid ergänzt oder erweitert werden.
(2)Absatz 2Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3)Absatz 3Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigt ist und Umstände der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 12, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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