Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Mineralölsteuerhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,) oder wer Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 10,), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Mineralölsteuerhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach Paragraph 9, Absatz 10, jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.
(2)Absatz 2Wer vorsätzlich den Bestimmungen des § 9 Abs. 5 oder Abs. 11 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.Wer vorsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5, oder Absatz 11, zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
(3)Absatz 3Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach § 33 Abs. 5 u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Die §§ 38a, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach Paragraph 33, Absatz 5, u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; Paragraph 25, des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Die Paragraphen 38 a,, 39 und 41 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Absatz 2, bezeichneten Art sind nach Paragraph 51, Absatz 2, Finanzstrafgesetz zu bestrafen.
(4)Absatz 4Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im § 9 Abs. 5 angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für im § 9 Abs. 10 bezeichnetes Mineralöl.Wird bei einer Nachschau gekennzeichnetes Gasöl oder Mineralöl der im Paragraph 9, Absatz 5, angeführten Art in einem Behälter vorgefunden, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges in Verbindung steht, und ist das Entfernen des Mineralöls aus dem Behälter an Ort und Stelle nicht möglich oder nicht zumutbar, so darf davon jener Teil, der notwendig ist, um die nächste Gelegenheit für das Entfernen zu erreichen, innerhalb der nächsten 24 Stunden zu diesem Zweck verwendet werden. Dies gilt auch für im Paragraph 9, Absatz 10, bezeichnetes Mineralöl.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 MinStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 MinStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 MinStG