§ 30 MedienG Parlamentsberichterstattung

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses einereines dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.1982 bis 31.12.2020

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses einereines dieser allgemeinen Vertretungskörper bleiben von jeder Verantwortung frei.

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