Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.
(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.
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