Gesamte Rechtsvorschrift MDVG

Manager-Dienstverträge-Gesetz

MDVG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Dienstverträge der geschäftsführenden Organe von Unternehmungen des Landes und der Gemeinden (Manager-Dienstverträge-Gesetz - MDVG)
StF: LGBl Nr 27/1999 (Blg LT 11. GP: RV 92, AB 182, jeweils 6. Sess)

§ 1 MDVG


Anwendungsbereich

 

§ 1

 

(1) Dieses Gesetz trifft Vorgaben für die Dienstverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zu geschäftsführenden Organen (Vorstand, Geschäftsführer) folgender Einrichtungen bestellt werden:

1.

Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen eine allfällige Beteiligung des Bundes nicht gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligungen des Landes oder der Gemeinden;

2.

Unternehmungen und Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die vom Land, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen solchen Körperschaften betrieben werden.

(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art 127 Abs 3 und 127a Abs 3 jeweils letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

(3) Dieses Gesetz ist auf Dienstverträge mit Personen, die zu geschäftsführenden Organen von Unternehmungen oder Betrieben gemäß Abs 1 Z 2 bestellt werden, nur anzuwenden, wenn mit ihnen Sonderverträge im Sinn des auch auf Landes- oder Gemeindevertragsbedienstete anzuwendenden § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartige Verträge von der Stadt Salzburg abgeschlossen werden.

§ 2 MDVG


Vertragsschablonen

 

§ 2

 

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine oder mehrere Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss von Dienstverträgen zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 anzuwenden sind.

(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug unter Ausweisung des monatlichen Bezuges vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Für den Gesamtjahresbezug ist ein Höchstbetrag unter Orientierung an die Bezugshöhen nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, vorzusehen. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.

(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 zu orientieren.

§ 3 MDVG


Verträge

 

§ 3

 

Die Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 haben den gemäß § 2 festgelegten Vertragsschablonen zu entsprechen. Diese Verträge haben sich weiter an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind von Unternehmungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.

§ 4 MDVG


Inkrafttreten

 

§ 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft.

(2) Die gemäß § 2 Abs 1 festgelegten Vertragsschablonen sind auch bei der Verlängerung von Dienstverträgen mit Personen, die bereits zu dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt zu geschäftsführenden Organen bestellt sind, anzuwenden.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 gelten die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl II Nr 254/1998, als landesgesetzliche Vorschrift und der nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998 geltende höchste Bezug als Höchstbetrag für den Gesamtjahresbezug.

Manager-Dienstverträge-Gesetz (MDVG) Fundstelle


Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Dienstverträge der geschäftsführenden Organe von Unternehmungen des Landes und der Gemeinden (Manager-Dienstverträge-Gesetz - MDVG)
StF: LGBl Nr 27/1999 (Blg LT 11. GP: RV 92, AB 182, jeweils 6. Sess)

Änderung

idF:

LGBl Nr 96/1999 (DFB)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten