Verträge
Die Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 haben den gemäß § 2 festgelegten Vertragsschablonen zu entsprechen. Diese Verträge haben sich weiter an den in der jeweiligen Branche üblichen Verträgen zu orientieren und sind von Unternehmungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 unter Zuziehung von Personalberatern, Wirtschaftstreuhändern oder ähnlicher fachlicher Beratung zu erstellen.
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