Vertragsschablonen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine oder mehrere Vertragsschablonen festzulegen, die beim Abschluss von Dienstverträgen zur Bestellung von geschäftsführenden Organen in Unternehmungen und Betrieben im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 anzuwenden sind.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Dienstverträge zur Bestellung von geschäftsführenden Organen aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug unter Ausweisung des monatlichen Bezuges vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Für den Gesamtjahresbezug ist ein Höchstbetrag unter Orientierung an die Bezugshöhen nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, vorzusehen. Die leistungs- und erfolgsorientierten Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf die Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 zu orientieren.
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