Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz trifft Vorgaben für die Dienstverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die zu geschäftsführenden Organen (Vorstand, Geschäftsführer) folgender Einrichtungen bestellt werden:
1. | Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen und bei denen eine allfällige Beteiligung des Bundes nicht gleich oder größer ist als die Summe der Beteiligungen des Landes oder der Gemeinden; | |||||||||
2. | Unternehmungen und Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die vom Land, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband allein oder gemeinsam mit anderen solchen Körperschaften betrieben werden. |
(2) Im Fall von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinn des Art 127 Abs 3 und 127a Abs 3 jeweils letzter Satz B-VG ist das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(3) Dieses Gesetz ist auf Dienstverträge mit Personen, die zu geschäftsführenden Organen von Unternehmungen oder Betrieben gemäß Abs 1 Z 2 bestellt werden, nur anzuwenden, wenn mit ihnen Sonderverträge im Sinn des auch auf Landes- oder Gemeindevertragsbedienstete anzuwendenden § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartige Verträge von der Stadt Salzburg abgeschlossen werden.
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