Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 10 a,
Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird insbesondere angesehen:
1.Ziffer einsdas Zeichen auf Waren, auf deren Verpackung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird oder ausgeführt werden soll, anzubringen;
2.Ziffer 2unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
3.Ziffer 3Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen;
4.Ziffer 4das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil von solchen zu benutzen;
5.Ziffer 5das Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen;
6.Ziffer 6das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer den Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Umsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 21, zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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