Norm: ABGB §94ABGB §140 BbALVG §33NotstandshilfeV §2
Rechtssatz: Reicht das Einkommen des Arbeitslosen bereits für sich selbst aus, um dessen notwendige Lebensbedürfnisse zu befriedigen, so ist das Vorliegen einer Notlage schon nach Abs 1 zu verneinen; als solche Einkommen sind auch Alimente zu verstehen. Hat demnach der Arbeitslose gegen den - von ihm auch getrennt lebenden - Ehegatten einen jedenfalls durchsetzbaren Unterhaltsanspruch, der ih... mehr lesen...