(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes ihren Hauptwohnsitz haben, sind Vorarlberger Landesbürger.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
(3) Im Hinblick auf das Wahl- und Stimmrecht einer Person gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Hauptwohnsitz.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2012
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