(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008
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