§ 4 LUmlG

LUmlG - Landesumlagegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
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