§ 4 LUmlG

Landesumlagegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999

Der § 2 Abs. 2 (1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Fassung LGBl.Nr. 52/2006 gilt für die Aufteilung jener Landesumlagen, die ab dem Jahr 2007 eingehoben werdenLandesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006LGBl.Nr. 25/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 08.12.2006 bis 20.05.2008

Der § 2 Abs. 2 (1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Fassung LGBl.Nr. 52/2006 gilt für die Aufteilung jener Landesumlagen, die ab dem Jahr 2007 eingehoben werdenLandesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006LGBl.Nr. 25/2008

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