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Der § 2 Abs. 2 (1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Fassung LGBl.Nr. 52/2006 gilt für die Aufteilung jener Landesumlagen, die ab dem Jahr 2007 eingehoben werdenLandesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006LGBl.Nr. 25/2008
Der § 2 Abs. 2 (1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Fassung LGBl.Nr. 52/2006 gilt für die Aufteilung jener Landesumlagen, die ab dem Jahr 2007 eingehoben werdenLandesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006LGBl.Nr. 25/2008