(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.
(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen
a) | den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und | |||||||||
b) | dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags. |
(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017
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