§ 2 LUmlG

LUmlG - Landesumlagegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.

(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen

a)

den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und

b)

dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags.

(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017

In Kraft seit 09.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 LUmlG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 LUmlG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 LUmlG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 LUmlG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 LUmlG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LUmlG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 LUmlG
§ 3 LUmlG