(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird, mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen:
a) | Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 %; | |||||||||
b) | 100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer; | |||||||||
c) | abzüglich jener Beträge, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedlungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen entrichtet; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen; | |||||||||
d) | zuzüglich von Beträgen im Sinne der lit. c, welche die Gemeinde erhält. |
(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008, 81/2020
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