§ 3 LUmlG

LUmlG - Landesumlagegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird, mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen:

a)

Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 %;

b)

100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer;

c)

abzüglich jener Beträge, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedlungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen entrichtet; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen;

d)

zuzüglich von Beträgen im Sinne der lit. c, welche die Gemeinde erhält.

(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008, 81/2020

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 LUmlG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LUmlG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 LUmlG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 LUmlG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 LUmlG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LUmlG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LUmlG
§ 4 LUmlG