Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Das Land hebt von den Gemeinden des Landes eine Landesumlage ein.
In Kraft seit 15.05.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 LUmlG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LUmlG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 LUmlG