Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.
(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen
a) | den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben | |||||||||
b) | dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags. |
(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017
(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.
(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen
a) | den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben | |||||||||
b) | dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags. |
(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017