§ 40 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Bezirkswahlvorschlag ohne

zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 40

(1) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Bezirkswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, mußmuss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Bezirkswahlvorschlag angeführtengenannten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Bezirkswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.12.2005

Bezirkswahlvorschlag ohne

zustellungsbevollmächtigten Vertreter

§ 40

(1) Wenn ein Bezirkswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Bezirkswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, mußmuss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Bezirkswahlvorschlag angeführtengenannten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Bezirkswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.

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