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(2) Der Bezirkswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu enthalten. Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet bzw gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und entweder
In den Bezirken: | Mindestanzahl an Unterstützern: | |||||||||
Salzburg Stadt und Salzburg-Umgebung | 120 | |||||||||
Sankt Johann im Pongau und Zell am See | 100 | |||||||||
Hallein und Tamsweg | 80 | |||||||||
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs 2 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen bzw im Fall eines schriftlichen Ansuchens dem Unterstützenden selbst oder, wenn in seinem Ansuchen ein anderer Empfänger genannt ist, diesem zuzustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
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(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge den betreffenden Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Bezirkswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.
(7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land je Bezirkswahlvorschlag einen Beitrag für die erforderlichen Drucksorten in der Höhe von 72 € zu leisten. Die Einzahlung dieses Beitrages ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Bezirkswahlvorschlages (Abs 1) der Landeswahlbehörde nachzuweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.
(2) Der Bezirkswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 100 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterstützt sein. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort und seine Erklärung, eine bestimmte wahlwerbende Partei zu unterstützen, zu enthalten. Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet bzw gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und entweder
In den Bezirken: | Mindestanzahl an Unterstützern: | |||||||||
Salzburg Stadt und Salzburg-Umgebung | 120 | |||||||||
Sankt Johann im Pongau und Zell am See | 100 | |||||||||
Hallein und Tamsweg | 80 | |||||||||
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs 2 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen bzw im Fall eines schriftlichen Ansuchens dem Unterstützenden selbst oder, wenn in seinem Ansuchen ein anderer Empfänger genannt ist, diesem zuzustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
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(5) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(6) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge den betreffenden Bezirkswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 44 veröffentlichten Bezirkswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bezirkswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.
(7) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land je Bezirkswahlvorschlag einen Beitrag für die erforderlichen Drucksorten in der Höhe von 72 € zu leisten. Die Einzahlung dieses Beitrages ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Bezirkswahlvorschlages (Abs 1) der Landeswahlbehörde nachzuweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Bezirkswahlvorschläge, die den Wahlbezirk nicht bezeichnen, für den sie erstattet werden, gelten als nicht eingebracht.