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(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteiltnach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist. Dieser Ausschluß endet
(2) Der Ausschluss nach sechs Monaten. Die FristAbs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungenendet der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, trittAusschluss mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschlußdes Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht einin die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteiltnach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist. Dieser Ausschluß endet
(2) Der Ausschluss nach sechs Monaten. Die FristAbs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungenendet der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, trittAusschluss mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschlußdes Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht einin die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.