§ 8 LTWO Besondere Wahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2010 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern, die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Wähler aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Wahlleiters auch einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten