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(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen Wählerverzeichnis abgestrichen.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 80 Abs. 2, ausgenommen die lit. f sowie Abs. 3 lit. a, b und d sinngemäß anzuwenden.
(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss amtlich verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig gewordenen Wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung übergeben werden.
(5) Die in Anlehnung an § 66 Abs. 3 zu bestimmende Wahlbehörde hat am Wahltag das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden zu ermitteln und die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019
(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des alphabetischen Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ im alphabetischen Wählerverzeichnis abgestrichen.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die besondere Wahlbehörde die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Hinsichtlich der Niederschrift ist § 80 Abs. 2, ausgenommen die lit. f sowie Abs. 3 lit. a, b und d sinngemäß anzuwenden.
(4) Darüber hinaus hat die besondere Wahlbehörde die ungeöffneten Wahlkuverts in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln; auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die besondere Wahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss amtlich verwahrt und spätestens am Wahltag zum Ende der festgesetzten Wahlzeit der gemäß Abs. 5 tätig gewordenen Wahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung übergeben werden.
(5) Die in Anlehnung an § 66 Abs. 3 zu bestimmende Wahlbehörde hat am Wahltag das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden zu ermitteln und die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019