§ 12 LTWO Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 6,, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
  3. (3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden StellvertreterAnm.: in der WahlleiterFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren BildungFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.2024,

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 01.09.2004 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 6,, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 13, Absatz 4, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
  2. (2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
  3. (3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6, 9 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden StellvertreterAnm.: in der WahlleiterFassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren BildungFassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.2024,

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

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