(1) Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
(2) Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
(3) Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.
0 Kommentare zu § 4 LKVO