Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
1.Ziffer einsfür Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
a)Litera aan Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,
b)Litera ban Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
c)Litera czur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
2.Ziffer 2wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,
3.Ziffer 3für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,
4.Ziffer 4für Speiseeis-Einzelpackungen.
(2)Absatz 2Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.Im Ausnahmefall gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.
In Kraft seit 13.12.2014 bis 31.12.9999
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