(1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
(2) Gemäß dieser Verordnung ist das „Los“ eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
(3) Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs. 1 versehen sind.
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