Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.
(2)Absatz 2Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Absatz eins, festgelegt und angebracht.
(3)Absatz 3Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.
In Kraft seit 13.12.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 LKVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LKVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 LKVO