§ 3 LKVO

LKVO - Loskennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.

(2) Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.

(3) Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

In Kraft seit 13.12.2014 bis 31.12.9999
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