Gesamte Rechtsvorschrift LKVO

Loskennzeichnungsverordnung

LKVO
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

Geltungsbereich

§ 1 LKVO Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
  2. (2)Absatz 2Gemäß dieser Verordnung ist das „Los“ eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
  3. (3)Absatz 3Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs. 1 versehen sind.Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Absatz eins, versehen sind.

§ 2 LKVO


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs
      1. a)Litera aan Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden,
      2. b)Litera ban Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder
      3. c)Litera czur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher (die Endverbraucherin) nicht verpackt sind, auf Anfrage des Käufers (der Käuferin) verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt werden,
    3. 3.Ziffer 3für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst,
    4. 4.Ziffer 4für Speiseeis-Einzelpackungen.
  2. (2)Absatz 2Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.Im Ausnahmefall gemäß Absatz eins, Ziffer 4, muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.

Festlegung und Anbringung des Loses

§ 3 LKVO Festlegung und Anbringung des Loses


  1. (1)Absatz einsDas Los wird vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker (von der Erzeugerin, Herstellerin oder Verpackerin) eines Lebensmittels oder vom (von der) ersten in der Europäischen Union ansässigen Verkäufer (Verkäuferin) festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Abs. 1 festgelegt und angebracht.Das Los wird in jedem Fall unter der Verantwortung eines (einer) der Lebensmittelunternehmer (Lebensmittelunternehmerinnen) gemäß Absatz eins, festgelegt und angebracht.
  3. (3)Absatz 3Dem Los geht der Buchstabe „L“ voraus, es sei denn, es unterscheidet sich deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung.

§ 4 LKVO


  1. (1)Absatz einsBei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Entfall der Angabe des Loses

§ 5 LKVO Entfall der Angabe des Loses


§ 5.Paragraph 5,

Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum in der Kennzeichnung angegeben, so kann die Angabe des Loses entfallen, sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats, in dieser Reihenfolge, besteht.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 6 LKVO Bezugnahme auf Richtlinien


§ 6.Paragraph 6,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2011/91/EU über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt, ABl. Nr. L 334 vom 16.12.2011, in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkrafttreten

§ 7 LKVO Inkrafttreten


§ 7.Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 13. Dezember 2014 in Kraft.

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