§ 17 LFG Lufttüchtigkeit

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nach dem jeweiligen Stand der Technik auf Grund seiner Bauart und technischen Ausrüstung die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

In Kraft seit 27.06.2008 bis 31.12.9999
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