§ 153 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 153,

Anzeigepflicht

Die Haftungsgrenzen der § 153§§ 151 . Der Ersatzberechtigte verliertund 152 gelten nicht für Schäden, die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Persondurch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben istBundesheers oder der Ersatzpflichtige innerhalbSicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden. Die Haftungsgrenzen der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hatParagraphen 151 und 152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des Paragraph 4, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, verursacht werden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006
Paragraph 153,

Anzeigepflicht

Die Haftungsgrenzen der § 153§§ 151 . Der Ersatzberechtigte verliertund 152 gelten nicht für Schäden, die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Persondurch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben istBundesheers oder der Ersatzpflichtige innerhalbSicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden. Die Haftungsgrenzen der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hatParagraphen 151 und 152 gelten nicht für Schäden, die durch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Bundesheers oder der Sicherheitsbehörden im Sinn des Paragraph 4, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, verursacht werden.

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