§ 153 LFG

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999
Anzeigepflicht

Die Haftungsgrenzen der § 153§§ 151 . Der Ersatzberechtigte verliertund 152 gelten nicht für Schäden, die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Persondurch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben istBundesheers oder der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hatSicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.06.2006
Anzeigepflicht

Die Haftungsgrenzen der § 153§§ 151 . Der Ersatzberechtigte verliertund 152 gelten nicht für Schäden, die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Persondurch Luftfahrzeuge oder selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben istBundesheers oder der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hatSicherheitsbehörden im Sinn des § 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, verursacht werden.

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